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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze (AgrarLkÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 31. Oktober 2024 LuftVG § 66a

§ 66a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Luftfahrt-Bundesamt kann Verwaltungsakte hinsichtlich der Registrierung eines Betreibers sowie Gebührenbescheide für die Registrierung durch automatische Einrichtungen erlassen. Betreiber haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 3 gilt nicht, wenn ein Betreiber Rechte nach Satz 4 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss es Angaben des Betreibers berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gilt, und die" durch die Wörter „gilt und" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen" und „speziell" durch automatische Einrichtungen bestätigen, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."