In
§ 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen" ein Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den
§§ 552b und
565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" eingefügt.