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Artikel 2 - Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SchrottImmoBK k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 EGZVG offen

Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14

§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden."

2.
§ 15 wird aufgehoben.

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