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§ 1 - Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention (IsPrävVG k.a.Abk.)
Artikel 9 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 12
Geltung ab 31.10.2024; FNA: 26-17 Ausländerrecht
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Geltung ab 31.10.2024; FNA: 26-17 Ausländerrecht
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§ 1 Beratungsstelle Radikalisierung
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält eine Beratungsstelle Radikalisierung als erste Anlaufstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen, um den Ratsuchenden Fragen zum Thema Islamismus und islamistischer Radikalisierung zu beantworten. 2Bei Bedarf vermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ratsuchenden an die zuständigen kooperierenden Beratungsstellen der Länder.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16665/a319377.htm