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§ 2 - Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention (IsPrävVG k.a.Abk.)

§ 2 Bundesweite Koordinierung



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.