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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47a folgende Angabe eingefügt:
„§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat". - 2.
- In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe „§ 60 Absatz 8" ersetzt.
- 3.
- Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
„§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat
Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter." - 4.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1a wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c werden die Wörter „181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b" durch die Angabe „180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe d wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt,
- ccc)
- Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder".
- ddd)
- Folgender Buchstabe f wird angefügt:
- „f)
- gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,".
- bb)
- In Nummer 1c wird nach der Angabe „§ 96" die Angabe „oder § 97" eingefügt.
- cc)
- Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt:
- „1d.
- rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
- a)
- gegen das Leben,
- b)
- gegen die körperliche Unversehrtheit,
- c)
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182 des Strafgesetzbuches,
- d)
- gegen das Eigentum nach den §§ 249 bis 252 oder 255 des Strafgesetzbuches,
- e)
- wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder
- f)
- gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,
- b)
- Nach Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
- „2b.
- rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
- a)
- gegen das Leben,
- b)
- gegen die körperliche Unversehrtheit,
- c)
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182 des Strafgesetzbuches,
- d)
- gegen das Eigentum nach den §§ 249 bis 252 oder 255 des Strafgesetzbuches,
- e)
- wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder
- f)
- gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,
- 5.
- In § 58a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 8" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 bis 8b" ersetzt.
- 6.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer
- 1.
- die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt oder
- 2.
- aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder
- 3.
- eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist."
- b)
- Nach Absatz 8 werden die folgende Absätze 8a und 8b eingefügt:„(8a) Von der Anwendung des Absatzes 1 soll abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern
- 1.
- die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,
- 2.
- die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder
- 3.
- im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.
(8b) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern- 1.
- die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,
- 2.
- die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder
- 3.
- im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde."
- 7.
- In § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 werden jeweils die Wörter „60 Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3, Absatz 8a oder 8b" ersetzt.
- 8.
- Nach § 98 Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
- „2b.
- entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt,".
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