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Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,- 1.
- denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
- 2.
- deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „die Möglichkeit der Leistungen" durch die Wörter „den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen" ersetzt.
- c)
- In Satz 5 wird nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen" eingefügt.
- d)
- In Satz 6 werden die Wörter „den §§ 3, 4 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern" ersetzt.
- 2.
- § 1a Absatz 7 wird aufgehoben.
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