Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2024 AsylbLG § 1, § 1a

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,

1.
denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder

2.
deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,

haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die Möglichkeit der Leistungen" durch die Wörter „den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen" ersetzt.

c)
In Satz 5 wird nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen" eingefügt.

d)
In Satz 6 werden die Wörter „den §§ 3, 4 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern" ersetzt.

2.
§ 1a Absatz 7 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InnSichVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InnSichVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Artikel 8 SteFeG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332 ) geändert worden ist, wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 ...


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