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Artikel 6 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 8a Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
- die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a)
- wegen eines Verbrechens,
- b)
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder
- c)
- zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1 und 2, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
- 2.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
- explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
- mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
- c)
- explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind."
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