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Artikel 7 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit." - 2.
- In § 18a werden nach dem Wort „Erteilung" die Wörter „oder Verlängerung" eingefügt.
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