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Artikel 8 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 8 ändert mWv. 31. Oktober 2024 EGGVG § 14

§ 14 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

2.
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Untersagung des Besitzes von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie des Erwerbs solcher Waffen und Munition."