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Artikel 10 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden


Artikel 10 ändert mWv. 31. Oktober 2024 BPolZV § 1

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;".

 
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