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Artikel 11 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 11 Evaluation



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesministerium der Justiz beauftragen gemeinsam eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, die Anwendung von § 15b des Asylgesetzes zu evaluieren. Der Evaluierungszeitraum beginnt am 1. Januar 2025 und beträgt drei Jahre.