§ 1 - Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (UKRatZustAnO)

A. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 335
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 2030-14-244 Beamte

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert


1.
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids und

2.
die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen.

(2) Die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1 gilt für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Unabhängigen Kontrollrats in folgenden Bereichen:

1.
Besoldung, einschließlich eines Absehens von der von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen,

2.
Beihilfe,

3.
Reise- und Umzugskosten,

4.
Trennungsgeld,

5.
Unfallfürsorge einschließlich der Entscheidungen darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, und über die Versagung der Unfallfürsorge nach §§ 44 und 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unabhängige Kontrollrat die Maßnahme selbst getroffen hat.

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Zitierungen von § 1 UKRatZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UKRatZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKRatZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UKRatZustAnO Vorbehaltsklausel
... Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher ...


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