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§ 2 - Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (UKRatZustAnO)

A. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 335
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 2030-14-244 Beamte

§ 2 Vorbehaltsklausel



(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.