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Änderung § 10a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Digitale Lehrformate


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(heute geltende Fassung) 

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