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Änderung § 10a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023
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§ 10a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 10a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Digitale Lehrformate | |
(Text alte Fassung) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können. | (Text neue Fassung) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können. |
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