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Änderung § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Fach- und Sprachprüfungen


(1) Prüfungsfächer sind:

1. Geschichte/Politik,

2. Wirtschaftswissenschaften,

3. Völker- und Europarecht,

4. Rechts- und Konsularwesen,

5. Englisch und

6. Französisch.

(2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Niederschrift.

(3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu einem Viertel.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachprüfungen

(Text neue Fassung)

(3a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachprüfungen

1. die Aufsichtsarbeiten

a) mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden,

b) jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weniger als drei Zeitstunden verkürzt werden und

c) jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden und

2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fachtextes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus

1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremdsprachigen Textes,

2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache und

3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremdsprache.

Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schriftliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.

vorherige Änderung

(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Sprachprüfungen



(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Sprachprüfungen

1. die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit 'ausreichend' bewertet wurde.



(heute geltende Fassung)