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Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 14.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text neue Fassung)

1 In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;

2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;

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3. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;



3. 1 ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. 2 Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. 3 Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;

4. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschaftswissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt;

5. sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und

6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzungen erfüllen müssen.

vorherige Änderung

 


2 Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen.

(heute geltende Fassung)