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Änderung § 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 14.02.2009
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 9 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschreibung, Bewerbung | |
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen, 2. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält, 3. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 4. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten, jeweils in Ablichtung, 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie | |
(Text alte Fassung) 6. gegebenenfalls a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und b) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch. |
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