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Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (2. BinSchStrOuaÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 336; Geltung ab 01.09.2024

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. September 2024 2. BinSchStrOuaÄndV Artikel 1, BinSchStrEV § 7, § 11, § 23, § 34

Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa muss wie folgt lauten:

„aa)
In Nummer 2 werden die Angabe „Buchstabe a" und die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 überschritten werden," gestrichen."

2.
Nummer 4 muss wie folgt lauten:

„4.
§ 11 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage eine dort genannte Bezeichnung geführt wird," ".

3.
Nummer 10 Buchstabe c muss wie folgt lauten:

„c)
In Nummer 6 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt."

4.
Nummer 15 Buchstabe b muss wie folgt lauten:

„b)
In Nummer 3 werden die Wörter „das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass das jeweilige Verbot" durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses" ersetzt."


Schlussformel



Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Im Auftrag Barbara Schäfer