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Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (2. EntschFinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337; Geltung ab 01.11.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2024 EntschFinV § 3, § 6, § 7, § 8, § 15, § 34, Anlage 1, Anlage 2

Die Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.

2.
§ 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Im Fall von § 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten. Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung der Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt.

(3) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald seine Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes entfällt."

3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Entschädigungseinrichtung kann bei der Ermittlung der Jahreszielausstattung nach Absatz 1 Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung, die im Zeitraum von 12 Monaten nach der Ermittlung der Jahreszielausstattung fällig werden, erhöhend berücksichtigen, wenn dies im Hinblick auf den zu erwartenden Mittelabfluss zur Erreichung oder Aufrechterhaltung der Zielausstattung erforderlich erscheint."

4.
§ 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:



Bonitätsnote 0123456789
Aggregiertes
Risikogewicht
50 % 58 % 68 % 79 % 93 % 108 % 126%147 % 171 % 200 %


 
 
".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „110 Prozent" durch die Angabe „108 Prozent" ersetzt.

6.
§ 15 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,".

7.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 (weggefallen)".

8.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:

aa)
Bei der Risikokategorie 1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „18 %" durch die Angabe „20 %" ersetzt.

bb)
Bei dem Risikoindikator 1.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „9 %" durch die Angabe „10 %" ersetzt.

cc)
Bei dem Risikoindikator 1.2 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „9 %" durch die Angabe „10 %" ersetzt.

dd)
Bei der Risikokategorie 2 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „18 %" durch die Angabe „15 %" ersetzt.

ee)
Bei dem Risikoindikator 2.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „18 % Ab 2023: 9 %" durch die Angabe „5 %" ersetzt.

ff)
Bei dem Risikoindikator 2.2 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „0 % Ab 2023: 9 %" durch die Angabe „10 %" ersetzt und wird in der Spalte 3/Beschreibung die Angabe „Ab 2023:" gestrichen.

gg)
Bei der Risikokategorie 3 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „13 %" durch die Angabe „12,5 %" ersetzt.

hh)
Bei dem Risikoindikator 3.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „13 %" durch die Angabe „12,5 %" ersetzt.

ii)
Bei der Risikokategorie 4 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „38 %" durch die Angabe „40 %" ersetzt.

jj)
Bei dem Risikoindikator 4.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „6,5 %" durch die Angabe „5 %" ersetzt.

kk)
Bei dem Risikoindikator 4.2 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „6,5 %" durch die Angabe „10 %" ersetzt.

ll)
Bei dem Risikoindikator 4.3 werden in der Spalte 2/Gewichtung die Wörter „Für Bausparkassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird: 18,5 %" gestrichen.

mm)
Der Risikoindikator 4.4 wird aufgehoben.

nn)
Bei der Risikokategorie 5 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „13 %" durch die Angabe „12,5 %" ersetzt.

oo)
Der Risikoindikator 5.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Spalte 2/Gewichtung wird die Angabe „13 %" durch die Angabe „12,5 %" ersetzt.

bbb)
Die Formel in der Spalte 3/Beschreibung wird wie folgt gefasst:

„(gedeckte Einlagen) / (Buchwert unbelastete Vermögenswerte)".

b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 wird jeweils die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Strukturelle Liquiditätsquote nach Artikel 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung."

cc)
In Nummer 4.1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

dd)
Nummer 4.3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

ee)
Nummer 4.4 wird aufgehoben.

ff)
Nummer 5.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gedeckte Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes im Verhältnis zu dem Buchwert unbelasteter Vermögenswerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451."

c)
In Ziffer III Nummer 5 werden die Wörter „der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201)" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

9.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner