Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoGBek k.a.Abk.)

B. v. 15.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 338; Geltung ab 01.11.2024
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Bekanntmachung
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Bekanntmachung ändert mWv. 1. November 2024 RegMoG Artikel 22, BMG

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Bezug auf das durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 des Registermodernisierungsgesetzes geänderte Bundesmeldegesetz vorliegen.

Nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes treten am 1. November 2024 Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 dieses Gesetzes in Kraft.

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