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§ 1 - Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes (GGArt45cG k.a.Abk.)

G. v. 19.07.1975 BGBl. I S. 1921; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 G. v.05.05.2004 BGBl. I S. 718
Geltung ab 24.07.1975; FNA: 190-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz

§ 1



Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GGArt45cG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGArt45cG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GGArt45cG
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung ...