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Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(gesamter Text siehe Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung)
Artikel 2 und 3 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 4 Übergangsregelungen
§ 1 Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind und deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für Zahnersatz nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht, wenn die Krankenkasse vor dem 28. Juni 1996 über den Anspruch entschieden hat.
§ 2 Anpassung laufender Krankengeldzahlungen
§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind und deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für Zahnersatz nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht, wenn die Krankenkasse vor dem 28. Juni 1996 über den Anspruch entschieden hat.
§ 2 Anpassung laufender Krankengeldzahlungen
§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; Artikel 1 § 1 tritt mit Wirkung vom 10. Mai 1996 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/167/index.htm