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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse (TierErzMORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342; Geltung ab 08.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 1. FlGDV § 6, § 7

Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:

1.
für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:

a)
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und

b)
die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm,

2.
für die Schlachtkörper von Schweinen und Schafen, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht,

3.
für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2018/848 eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:

a)
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie

b)
die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6), wobei die repräsentativen Verkaufspreise die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten sind."

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie sind" die Wörter „im Fall des § 6 Absatz 1 Nummer 2 jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und im Übrigen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TierErzMORÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierErzMORÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel TierErzMORÄndV 1)
... und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen ...
Artikel 6 TierErzMORÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2025 in ...