Die
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:
- a)
- die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und
- b)
- die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm,
- 2.
- für die Schlachtkörper von Schweinen und Schafen, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht,
- 3.
- für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2018/848 eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:
- a)
- die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie
- b)
- die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6), wobei die repräsentativen Verkaufspreise die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten sind."
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie sind" die Wörter „im Fall des § 6 Absatz 1 Nummer 2 jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und im Übrigen" eingefügt.