Artikel 3 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse (TierErzMORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342; Geltung ab 08.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 8. November 2024 SchwHKlV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter „der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb" ersetzt.



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