In
§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter „der Schlachtstätte im Sinne des
§ 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb" ersetzt.