Artikel 4 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse (TierErzMORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342; Geltung ab 08.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 8. November 2024 RindHKlV § 2, § 4

Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schlachten" die Wörter „oder schlachten lassen" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter „der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.



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