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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse (TierErzMORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342; Geltung ab 08.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier


Artikel 5 ändert mWv. 8. November 2024 EiVermNV § 1, § 1a, § 1b, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 6b (neu), § 7, § 8

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen und nach dem Wort „Eier" wird das Wort „(Vermarktungsnormen)" eingefügt.

2.
Dem § 1a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden

1.
in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,

2.
in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder

3.
in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle."

3.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262)" ersetzt.

bb)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1.
Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,

2.
Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,

3.
Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Nummer 2 oder Nummer 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen, oder

4.
Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier an einem anderen Ort als der Produktionsstätte zu kennzeichnen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 erfüllt sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 5 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4, Artikel 12, Artikel 13 oder Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 oder in Artikel 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023) genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,".

bb)
In der Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 5" durch die Angabe „Artikel 3" und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466" ersetzt.

cc)
In der Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466" ersetzt.

dd)
In der Nummer 4 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.

ee)
In der Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.

ff)
In der Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.

gg)
In der Nummer 7 werden die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.

4.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle

(1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.

(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."

5.
In § 4 wird das Wort „zugrundezulegen" durch die Wörter „zugrunde zu legen" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier

(1) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn der Betreiber einer in einem Drittland ansässigen Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat der Betreiber dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2.
Name und Anschrift der Produktionsstätte,

3.
Anzahl der für die Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,

4.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,

5.
Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,

6.
Geltungsdauer der Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

7.
Name und Anschrift des Betriebes der Nahrungsmittelindustrie,

8.
Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465.

Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „, solange die Eier Zollgut sind," gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.

(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.

§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer" durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.

bb)
Die Nummern 2 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt."

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

1.
im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist,

2.
im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde."

10.
§ 8 wird aufgehoben.