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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 3 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 344
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 7110-3-217 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit,

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsausstattung und für Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, insbesondere Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen sowie Gefährdungsbeurteilungen an Baustellen vornehmen,

5.
Leistungen im Estrichleger-Handwerk erbringen, insbesondere

a)
Untergründe beurteilen und vorbereiten, Aufmaß erstellen, Konstruktionshöhe prüfen und Prüfung von Abweichungen des jeweiligen Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben der Beteiligten vornehmen,

b)
angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen sowie vor aggressiven Stoffen schützen,

c)
Untergründe gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten,

d)
Ausgleichsschichten und Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen,

e)
Industrieböden und Sichtestriche zur direkten Nutzung herstellen und einbauen,

f)
Estriche als Unterlage für Bodenbeläge, Ausgleichsestriche, Schutzschichten sowie Heizestriche herstellen und einbauen,

g)
Hohlböden sowie Doppelböden herstellen und einbauen,

h)
Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen,

i)
Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen und Rahmen einbauen,

j)
Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen und wachsen,

k)
Fertigteilestriche verlegen,

l)
Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen sowie von Betonböden auftragen,

m)
textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und

n)
Estriche, textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen,

6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Eignung von Estrichen und von Bodenbelägen im Hinblick auf Nutzungsart, Rutschfestigkeit, Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung, Oberflächenbeschaffenheit und der Wechselwirkung zu Baustoffen sowie Bodenbelägen,

b)
Erstarrungsvorgänge sowie Erhärtungsvorgänge von Estrich-Baustoffen,

c)
die Güteanforderungen, die Prüfverfahren sowie die Messverfahren,

d)
die Sicherheitsrisiken sowie die Gesundheitsrisiken,

e)
die rechtlichen Haftungsrisiken,

f)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

g)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

h)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel und

i)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren, Planunterlagen bewerten,

8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

9.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren und

11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren, übergeben, Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie Abnahmeprotokolle erstellen.

3Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe l bis n erfolgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten im Estrichleger-Handwerk.