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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 5 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 344
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 7110-3-217 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten auszuführen:

1.
unterschiedliche Fußbodenkonstruktionen in einem Objekt auf der Grundlage einer vorgegebenen, mit Fehlern behafteten, Leistungsbeschreibung planen, dabei

a)
Vorgaben des Auftrages überprüfen,

b)
eine Entwurfsskizze anfertigen,

c)
technische Berechnungen vornehmen,

d)
eine Baustoffbedarfsliste anfertigen sowie

e)
eine Kalkulation vornehmen,

2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 auf einer Fläche von mindestens 6 bis maximal 10 Quadratmetern zwei Fußbodenkonstruktionen, einschließlich des Übergangs von unterschiedlichen Belägen, ausschnittsweise herstellen und einbauen,

3.
die Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 kriteriengeleitet auf Güte prüfen und dokumentieren.

2Die Planung nach Satz 1 Nummer 1 muss die Dämmung für eine Fläche und ein Bodenablauf mit Gefälle enthalten und ist für folgende Beläge vorzunehmen:

a)
ein Nutzestrich sowie

b)
mindestens ein Belag aus elastischem Material oder textilem Material oder Kunstharz.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) 1Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage für die Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten und Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Verfügung. 2Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Umsetzungskonzeptes weitere Tage für Trocknungszeiten gewähren.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Überprüfung der Vorgaben des Auftrages, der Entwurfsskizze, den Berechnungen, der Baustoffbedarfsliste und der Kalkulation, mit 40 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Bautagebuch mit Ausführungsplänen, Aufmaß nach Durchführung, Klimaaufzeichnungen, Materialdokumentationen, Mess- und Prüfprotokollen, mit 10 Prozent.



 

Zitierungen von § 5 EstrMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EstrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EstrMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EstrMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine ...