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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
§ 7 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)
§ 7 Situationsaufgabe
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Estrichleger-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich wie folgt:
- 1.
- Vorbereiten eines Untergrundes sowie Zuschneiden, Verlegen, Kleben von Bodenbelägen aus verschiedenen Stoffen, die nicht bereits Teil des Meisterprüfungsprojektes waren sowie
- 2.
- Auftragen und Verlegen von Sperrschichten, Anbringen von Randdämmstreifen, Verlegen und Abdecken von Dämmschichten bei Rohren auf der Rohdecke,
- 3.
- Auftragen von Kunstharzschichten mit vorgegebenen Rutschfestigkeitsklassen verschiedener Arten mit Hohlkehle,
- 4.
- Schleifen einer Musterfläche aus Sichtestrichen zur direkten Nutzung oder
- 5.
- Verlegen eines dünnschichtigen Nutzestrichs einschließlich der Oberflächenbehandlung.
(3) 1Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung. 2Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss abhängig von den zu verwendenden Materialien Trocknungszeiten gewähren.
(4) 1Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2.
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Zitierungen von § 7 EstrMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EstrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EstrMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EstrMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 7 ...
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