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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 11 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 344
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 7110-3-217 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder zu deren Behebung entwickeln,

c)
Gefährdungsbeurteilung der Baustelle vornehmen,

d)
Prüfung von Abweichungen des Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben vornehmen und Konsequenzen für die Anpassung der Vertragsbeziehung aufzeigen, Planunterlagen bewerten,

e)
Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und für die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen und Materialdisposition vornehmen sowie

f)
Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,

c)
Fehler sowie Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren sowie unterschiedlicher Instandsetzungsverfahren sowie Eigenschaften von Baustoffen erläutern und begründen sowie

e)
Auswirkungen klimatischer Bedingungen auf die Verarbeitungsmöglichkeiten der Materialien analysieren und bewerten,

f)
Untergründe für Estriche sowie für Bodenbeläge beurteilen und vorbereiten,

g)
angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen und aggressiven Stoffen schützen,

h)
Untergrund gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten,

i)
Ausgleichsschichten sowie Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen,

j)
Herstellen und Einbauen von

aa)
Industrieböden sowie Sichtestrichen zur direkten Nutzung,

bb)
Estrichen als Unterlage für Bodenbeläge,

cc)
Ausgleichsestrichen,

dd)
Schutzschichten,

ee)
Hohlböden sowie Doppelböden,

ff)
Heizestrichen,

k)
Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen,

l)
Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen sowie Rahmen einbauen,

m)
Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen sowie wachsen,

n)
Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen und Betonböden auftragen,

o)
Fertigteilestriche verlegen,

p)
textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und

q)
Estriche sowie textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen,

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Vorgehensweise zur Prüfung der Qualität der erbrachten Leistung beschreiben, Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
prüffähiges Aufmaß erstellen,

e)
Vorgehensweise bei der Abnahme und der Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,

f)
Leistungen abrechnen,

g)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

h)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen,

i)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Ersteinpflege und Wartungsverträge, erläutern und bewerten sowie

j)
Reklamationen bearbeiten.



 

Zitierungen von § 11 EstrMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EstrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EstrMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EstrMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und ...
§ 13 EstrMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...