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§ 3 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)

V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 346
Geltung ab 08.11.2024; FNA: 806-22-17-1 Berufliche Bildung

§ 3 Feststellungsinstrumente



1Feststellungsinstrumente

1.
werden den berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen unter Benennung der mit ihnen jeweils feststellbaren Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes zugeordnet; die Zuordnung eines Feststellungsinstruments zu mehreren berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen ist möglich,

2.
berücksichtigen in der Regel auch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der integrativen Berufsbildpositionen,

3.
bestehen in der Regel aus praktischen und mündlichen Aufgaben; sie können auch schriftliche Aufgaben umfassen, soweit dies für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist; auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist,

4.
sollen die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ermöglichen, soweit dies bei der entsprechenden Berufsbildposition grundsätzlich in Betracht kommt, und

5.
können in den Fällen des § 2 Absatz 1 Mindestanforderungen an die Art und den Umfang konkreter Aufgabenstellungen vorsehen.

2Regelt eine Ausbildungsordnung keine berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen, ist für die Zuordnung von Feststellungsinstrumenten und das Verfahren zur Würdigung der Leistungen eine methodisch mit der Definition berufsprofilgebender Berufsbildpositionen vergleichbare Differenzierung des Berufsbildes vorzunehmen.

 
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Zitierungen von § 3 BBFVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BBFVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBFVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BBFVerfV Verfahren zur Würdigung der Leistungen
... hat die Feststellung für berufsprofilgebende Berufsbildpositionen in den Fällen des § 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz einheitlich zu erfolgen. Soweit die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit bei ...
§ 8 BBFVerfV Ergänzungsverfahren
... zum Ergänzungsverfahren war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend ...