Tools:
Update via:
§ 4 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)
§ 4 Auswahl der Feststellungsinstrumente
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten
- 1.
- bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,
- 2.
- wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und
- 3.
- diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.
- 1.
- dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,
- 2.
- die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und
- 3.
- auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.
Anzeige
Zitierungen von § 4 BBFVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBFVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBFVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BBFVerfV Ergänzungsverfahren
... war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16719/a319656.htm