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§ 6 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)
§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Verfahren ist zu dokumentieren. 2Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:
- 1.
- die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,
- 2.
- die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,
- 3.
- die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
- 4.
- die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,
- 5.
- Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- 6.
- ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und
- 7.
- eine Begründung des Gesamtergebnisses.
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Zitierungen von § 6 BBFVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBFVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBFVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BBFVerfV Ergänzungsverfahren
... war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend ...
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