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§ 6 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)

V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 346
Geltung ab 08.11.2024; FNA: 806-22-17-1 Berufliche Bildung

§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen



1Das Verfahren ist zu dokumentieren. 2Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:

1.
die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,

2.
die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,

3.
die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,

4.
die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,

5.
Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,

6.
ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und

7.
eine Begründung des Gesamtergebnisses.

 
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Zitierungen von § 6 BBFVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBFVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBFVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BBFVerfV Ergänzungsverfahren
... war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend ...