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§ 7 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)
§ 7 Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Zeugnis nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 1 ausgestaltet.
(2) Der Bescheid nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 2 ausgestaltet.
(3) In den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung wird der Bescheid nach Maßgabe der Anlage 3 ausgestaltet.
Zitierungen von § 7 BBFVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BBFVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBFVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BBFVerfV Ergänzungsverfahren
... war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend ...
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