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§ 9 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)

V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 346
Geltung ab 08.11.2024; FNA: 806-22-17-1 Berufliche Bildung

§ 9 Erneuter Antrag zum Zweck der Wiederholung



(1) 1Wird ein Antrag auf Feststellung der vollständigen, der teilweisen oder der überwiegenden Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit abgelehnt, so kann ein erneuter Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens mit demselben Referenzberuf zum Zweck der Wiederholung frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung gestellt werden. 2Ein erneuter Antrag ist nur zulässig, wenn dieser auf weitere oder neue Tatsachen, insbesondere auf eine zusätzliche Tätigkeit im Referenzberuf, gestützt wird.

(2) 1Ein erneuter Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens für denselben Referenzberuf kann zum Zweck der Wiederholung auch gestellt werden, wenn die Bekanntgabe des Ergebnisses einer durchgeführten Feststellung mit dem Ergebnis der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit mehr als fünf Jahre zurückliegt und ein Ergänzungsverfahren nach § 8 ausgeschlossen ist. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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