Anlage 2 - Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV)

V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 346
Geltung ab 08.11.2024; FNA: 806-22-17-1 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster (BGBl. 2024 I Nr. 346 S. 7)


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Zitierungen von Anlage 2 BBFVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BBFVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBFVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BBFVerfV Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit
... oder nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 2 ausgestaltet. (3) In den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des ...


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