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Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (2. SchKGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 13. November 2024 SchKG § 1, § 2, § 2a, § 4, § 6, § 7, § 8, § 11, § 13, § 14, § 13a, § 16, § 17, § 18, § 28, § 29, § 31, § 35 (neu), § 36 (neu)

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 3 und 8" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Frau und jeder Mann" durch das Wort „Person" ersetzt und wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 2a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Schwangeren die Diagnose mitteilt," die Wörter „unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf von drei Tagen nach Mitteilung der Diagnose, die Schwangere" eingefügt.

4.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird nach den Wörtern „den §§ 3 und 8" jeweils die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

5.
In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

6.
In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Beratungsstellen" die Wörter „und den ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der Beratungsstelle" eingefügt.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die Beratung der Schwangeren in der Beratungsstelle zu beeinträchtigen,

1.
der Schwangeren das Betreten oder das Verlassen der Beratungsstelle durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,

2.
der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,

3.
die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,

4.
der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese

a)
unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder

b)
offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.

(3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern."

8.
In § 11 werden die Wörter „der §§ 8 und 9" durch die Wörter „des § 8 Absatz 1 und des § 9" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot".

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „von Schwangerschaftsabbrüchen" die Wörter „und den ungehinderten Zugang zu diesen" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen,

1.
der Schwangeren das Betreten der Einrichtung durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,

2.
der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,

3.
die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,

4.
der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese

a)
unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder

b)
offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.

(4) Es ist untersagt, das Personal der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bei der Aufklärung über Schwangerschaftsabbrüche oder der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bewusst zu behindern."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

10.
§ 13a wird § 14 und in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 13 Absatz 3" durch die Angabe „§ 13 Absatz 5" ersetzt.

11.
Der bisherige § 14 wird aufgehoben.

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Zahl ihrer Kinder" durch die Wörter „jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird jeweils das Wort „Bundesland" durch das Wort „Land" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1

1.
Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,

2.
Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.

(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen."

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden."

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung

1.
die Landesärztekammern die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

2.
die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser sowie die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

3.
die Kassenärztlichen Vereinigungen die Anschriften der Einrichtungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

4.
die Landeskrankenhausgesellschaften die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.

Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit."

15.
In § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „den §§ 3 und 8" durch die Wörter „den §§ 3 und 8 Absatz 1" ersetzt.

16.
Die folgenden Abschnitte 7 und 8 werden angefügt:

„Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften

§ 35 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich

1.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder

2.
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,

2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,

3.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,

4.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,

5.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder

6.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 8 Schlussvorschrift

§ 36 Einschränkung eines Grundrechts

Durch die §§ 8 und 13 wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt."


Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 ändert mWv. 13. November 2024 StPO § 53, StGB § 203, SGB VIII § 81, KKG § 3, § 4

(1) In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 3 und 8" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

(2) In § 203 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 3 und 8" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

(3) In § 81 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 3 und 8" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

(4) In § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „§§ 3 und 8" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. November 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus