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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (3. BImSchV4ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1 )



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. November 2024 4. BImSchV Anhang 1

Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1.12 wird wie folgt gefasst:

Nr. AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
„4.1.12Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und
Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,
Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch
die Elektrolyse von Wasser erfolgt), Schwefeldioxid, Phosgen,
GE".


2.
In Nummer 10.25 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

3.
Die folgenden Nummern 10.26, 10.26.1 und 10.26.2 werden angefügt:

Nr. AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
„10.26Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von
Wasser mit
  
10.26.1einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je
Tag,
GE
10.26.2einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr, sofern
nicht von Nummer 10.26.1 erfasst.
V". 



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke