Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (3. BImSchV38ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 367; Geltung ab 28.11.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und Nummer 18 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:



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