§ 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2020 (BGBl. I S. 1987) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und sich der Antrag über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie".