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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften (1. SchSichRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 2 ändert mWv. 30. November 2024 BinSchUO Anhang III, SeeSpbootV § 1, § 2, § 14, § 15, § 16, § 19, Anlage 4, BMDV-WS-BesGebV Anlage
(1) Anhang III § 6.02 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
- a)
- vor dem Einbau von der zuständigen Behörde geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
- b)
- entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein und
- c)
- vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei jeder Verlängerung der Fahrttauglichkeitsbescheinigung reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle mitzuführen.
- 2.
- Nummer 5 wird aufgehoben.
(2) Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland". - b)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland". - c)
- Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung (§ 15 Abs. 2)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote und Wassermotorräder, die der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14, im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.(2) Diese Verordnung gilt außerdem für die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben."
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „Sportboote" durch das Wort „Wasserfahrzeuge" ersetzt.
- 3.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Sportboote
Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9), die zu Sport- und Freizeitzwecken bestimmt sind,".
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- Sport- und Freizeitzwecke
die nicht gewerbsmäßige Nutzung eines Wasserfahrzeugs zu wassersportlichen Aktivitäten, zur Fortbewegung, zur Erholung oder zum Vergnügen an Bord; Sport- und Freizeitzwecke liegen nicht vor bei kulturellen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen und humanitären Aktivitäten oder vergleichbaren ideellen Zwecken,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- d)
- Die bisherige Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
- „7.
- gewerbsmäßige Nutzung
die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt einschließlich der Sportausbildung, ohne Vermietung zu sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, - 8.
- Sportausbildung
die Ausbildung zum Führen von Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms, insbesondere zum Erwerb des Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung oder eines Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung,".
- e)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.
- 4.
- In der Überschrift des Abschnitt 4 werden die Wörter „Nutzung von Sportbooten" durch das Wort „Folgenutzung" ersetzt.
- 5.
- Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 14 Sicherheitszeugnis(1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.
§ 15 Fahrerlaubnis(1) Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Wasserfahrzeug in den Küstengewässern und Binnenwasserstraßen, die zugleich Seeschifffahrtsstraßen sind, eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Wasserfahrzeug in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Wasserfahrzeugs in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses bestimmt sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.(2) Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.(3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert wird." - 6.
- In § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben e, f und h wird jeweils das Wort „Sportboot" durch das Wort „Wasserfahrzeug" ersetzt.
- 7.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Folgenutzung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland."
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Sportboot" durch die Wörter „dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug" ersetzt.
- 8.
- In der Anlage 4 werden ersetzt:
- a)
- Jeweils das Wort „Sportbooten" durch das Wort „Wasserfahrzeugen",
- b)
- Jeweils das Wort „Sportbootes" durch das Wort „Wasserfahrzeuges",
- c)
- Jeweils das Wort „Sportboote" durch das Wort „Wasserfahrzeuge".
(3) Abschnitt 5 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 3 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Befreiung von Gebühren und Auslagen
- a)
- Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.
- b)
- Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben."
- 2.
- Nummer I Bereich „D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung" wird wie folgt gefasst:
„D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung | |||
0301 | Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Be- stätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m | § 9 Absatz 3 SchSV | 1.356 |
0302 | Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m | § 9 Absatz 3 SchSV | 1.077 |
0303 | Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Be- stätigung der Zwischenbesichtigung für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffs- länge von 3,60 m bis 8 m | § 9 Absatz 3 SchSV | 749 |
0304 | Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Kleinfahr- zeuge mit einer Schiffslänge von 3,60 m bis 8 m | § 9 Absatz 3 SchSV | 530". |
- 3.
- Nummer I Bereich „J Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung" wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 0803 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 0804 bis 0813 werden die Nummern 0803 bis 0812.
- 4.
- Nummer II Bereich „D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem" wird wie folgt gefasst:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem | |||
2301 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Bewuchsschutzsystem nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens bzw. nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Num- mer 27 a) bb) SchSV i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens | 299 |
2302 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Bewuchsschutzsystem nach Anlage 4 Regel 2 des IAFS-Überein- kommens bzw. nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) bb) SchSV i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS- Übereinkommens | 164". |
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