Tools:
Update via:
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (4. BDGBMASKDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 BDGBMASKDV offen
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen oder die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen weiter übertragen kann," gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „ein anderes Mitglied des Direktoriums" ersetzt.
- c)
- Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung und der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,
- 4.
- der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die oder der diese Befugnisse auf ein anderes Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,
- 5.
- der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres und seines Vertreters auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen kann,
- 6.
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
- „a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung und die oder den für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und".
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn;".
- d)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Geschäftsführung" die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
- 4.
- bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn;".
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Vorstand" die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16745/index.htm