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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Wortlaut - Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (3. NRFakV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 372
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-7-7-3 Sozialgesetzbuch
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Wortlaut



Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.