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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (5. VKFVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 VKFV offen
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Unterhaltung" ein Komma und das Wort „Weiterentwicklung" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität."
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „bestimmten" das Wort „ruhegehaltfähigen" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16752/a320011.htm