Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (FPStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377; Geltung ab 21.12.2024, abweichend siehe Artikel 8
|

Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Januar 2025 FPStatG offen

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik".

2.
§ 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik)."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Buchstabe j wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:

„cc)
den Status der erfassten Ein- und Auszahlungen, der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung;".

c)
Dem Absatz 7 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
den Status der erfassten Ein- und Auszahlungen, der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung;".

4.
§ 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die Summe der neu im Berichtsjahr gewährten Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei bei den Bürgschaften jeweils nach Bürgschaftsnehmern und bei den Garantien und sonstigen Gewährleistungen jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung Begünstigten zu unterteilen ist;".

b)
Die Buchstaben g und h werden wie folgt gefasst:

„g)
die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten, wobei bei den Verbindlichkeiten und Anzahlungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr anzugeben ist, ob deren Gläubiger dem Sektor Staat zugerechnet werden;

h)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten und jeweils unterteilt nach Schuldnern, wobei die Schuldenübernahmen von garantierten Schulden nach Schuldarten und jeweils nach Schuldnern, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat zugerechnet werden, und Schuldnern, die Kreditinstituten in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform und nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung staatlich kontrolliert sind und dem Sektor Finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet werden, zu unterteilen sind;".

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „werden erfasst" eingefügt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu,".

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „zusätzlich den Monat" durch die Wörter „zusätzlich der Monat" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „werden erfasst" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 5" die Wörter „werden erfasst" eingefügt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „den Aufgabenbereich" durch die Wörter „der Aufgabenbereich" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „den Bildungsabschluss" durch die Wörter „der Bildungsabschluss" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Postpersonalrechtsgesetzes" das Wort „, werden" und nach dem Wort „Beschäftigten" das Wort „erfasst" eingefügt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Dienst- und Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder bei dem Wohnort der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu."

e)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Arbeitsanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu."

f)
Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,".

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik

Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geburtsmonat und -jahr,

2.
Geschlecht, Familienstand,

3.
Art des früheren Dienstverhältnisses,

4.
Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes,

5.
Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs,

6.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

7.
Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,

8.
Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz,

9.
Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich,

10.
Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres,

11.
Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

12.
Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld,

13.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FPStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 FPStatGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 21. Dezember 2024 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 2. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 31. Dezember 2024 in ...