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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (FPStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2024 WpHG offen, mWv. 31. Dezember 2024 offen
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2024
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
- „k)
- der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".
- b)
- Die bisherigen Buchstaben k bis p werden die Buchstaben l bis q.
- c)
- Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Folgender Buchstabe s wird angefügt:
- „s)
- der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2a werden die Absätze 2b und 2c eingefügt:„(2b) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass ein Emittent im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 oder eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/557 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist, oder ein Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat, kann sie die
- 1.
- Zulassung der betreffenden Anleihe zum Handel an einem geregelten Markt oder
- 2.
- den Handel
- a)
- an einem geregelten Markt,
- b)
- an einem multilateralen Handelssystem oder
- c)
- an einem organisierten Handelssystem
(2c) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass ein Emittent im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 oder eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder ein Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, so kann sie- 1.
- die Zulassung der betreffenden Anleihe zum Handel an einem geregelten Markt oder
- 2.
- den Handel
- a)
- an einem geregelten Markt,
- b)
- an einem multilateralen Handelssystem oder
- c)
- an einem organisierten Handelssystem
- b)
- Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2d.
- c)
- Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2e und die Wörter „Absätzen 2a und 2b" werden durch die Wörter „Absätzen 2a, 2b, 2c und 2d" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2f.
- e)
- Nach Absatz 2f wird folgender Absatz 2g eingefügt:„(2g) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Absätzen 2b und 2c gelten nicht gegenüber Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen."
- 3.
- In § 64 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)" gestrichen.
- 4.
- In § 84 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schutzweck" durch das Wort „Schutzzweck" ersetzt.
- 5.
- In § 107 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 6.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „2b" durch die Angabe „Absatz 2d" ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- § 6 Absatz 2b oder 2c,".
- cc)
- Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.
- b)
- Absatz 24 wird wie folgt gefasst:„(24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 2b und 4 Buchstabe c, Nummer 10 und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k bis n, Nummer 2a, 14a und 16, des Absatzes 4 Nummer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Absatzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 2, 6 und 7 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FPStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPStatGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 FPStatGuaÄndG Inkrafttreten
... Dezember 2024 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 2. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 31. Dezember 2024 in ...
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