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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (FPStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377; Geltung ab 21.12.2024, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 5 ändert mWv. 21. Dezember 2024 KAGB offen

Nach § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12a eingefügt:

 
„(12a) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2631 einbezogenen Originatoren."