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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (FPStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377; Geltung ab 21.12.2024, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 7 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 21. Dezember 2024 FinDAGebV offen

In der Anlage der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, werden nach der Nummer 3.13 die folgenden Nummern 3.14 bis 3.16 eingefügt:

„3.14 Anordnung der Veröffentlichung (§ 18a Absatz 1 WpPG), Anordnung der Ergänzung
des Informationsblatts (§ 18a Absatz 2 WpPG), des Allokationsberichts
(§ 18a Absatz 3 WpPG), des Wirkungsberichts (§ 18a Absatz 4 WpPG) oder der
Aufnahme von fehlenden Informationen in die Offenlegung (§ 18a Absatz 6 oder
Absatz 7 WpPG) sowie Anordnung der Unterrichtung (§ 18a Absatz 5 WpPG)
884
3.15Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist
(§ 18a Absatz 9 Satz 1 WpPG) sowie Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18a Absatz 10 oder Absatz 11 WpPG)
1.250
3.16Untersagung der Werbung (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Variante
WpPG) oder Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende
Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Variante
WpPG)
990".